Der Fachverband

Satzung

Satzung als PDF

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Fachverband für Kulturmanagementforschung. Vereinigung der akademisch Forschenden und Lehrenden im Feld der Herstellung, Vermittlung und Erfahrung von künstlerischen und kulturellen Angeboten e.V.“.

(2) Rechtsform des Verbands ist die des eingetragenen Vereins (e.V.). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Sitz des Fachverbandes ist Weimar.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Fachverbandes

(1) Zweck des Verbands ist die Vertretung und Förderung der im Feld der Herstellung, Vermittlung und Erfahrung von künstlerischen und kulturellen Angeboten Forschenden, Lehrenden und der damit befassten Institutionen.

(2)  Diese Zielsetzung wird beispielsweise realisiert durch:

  • Förderung, Verstetigung und Gestaltung eines lebendigen und internationalen Diskurses zur Beforschung des Feldes der Herstellung, Vermittlung und Erfahrung von künstlerischen und kulturellen Angeboten.
  • Förderung der Vernetzung der hierzu akademisch Forschenden, Lehrenden und damit befassten Institutionen.
  • Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen.
  • Förderung des Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Initiierung, Koordinierung und Unterstützung von Tagungen, Konferenzen, Workshops, Projekten und Publikationen.

(3)  Vom Verein durchgeführte Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich zugänglich.

(4)  Bei seiner Tätigkeit arbeitet der Verein mit steuerbegünstigten Organisationen ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, wo und insoweit dies der Verwirklichung des Satzungszwecks dient.

(5) Der Verein kann auch im Ausland fördern; seine Tätigkeit bleibt dabei strukturell auf die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke im Inland bezogen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie Bildung.

(2)  Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Die Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.

(4)  Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vermögen des Verbands erworben.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6)  Der Verband erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Fachverband hat

  • institutionelle Mitglieder
  • natürliche Mitglieder
  • Studentische Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

(2)  Institutionelle Mitglieder sind staatliche und private Universitäten, Hochschulen, Musikhochschulen und Kunstakademien, Institute, Studiengänge und Forschungseinrichtungen mit regelmäßiger Forschung und Lehre im Feld der Herstellung, Vermittlung und Erfahrung von künstlerischen und kulturellen Angeboten. Ein institutionelles Mitglied kann bis zu sieben Personen als Delegierte benennen. Die Delegierten sind jährlich durch die institutionellen Mitglieder schriftlich zu benennen. Zudem ist eine delegierte Person als Ansprechperson für den Verband zu benennen. Diese nimmt das institutionelle Antrags- und Stimmrecht wahr. Delegierte können die Vorteile der Mitgliedschaft im Verband nutzen und sind für sich antrags-, nicht jedoch stimmberechtigt.

(3)  Natürliche Mitglieder sind natürliche Personen mit regelmäßiger Forschung und Lehre im Feld der Herstellung, Vermittlung und Erfahrung von künstlerischen und kulturellen Angeboten. Natürliche Mitglieder können die Vorteile der Mitgliedschaft im Verband nutzen und sind antrags- und stimmberechtigt.

(4)  Studentische Mitglieder sind natürliche Personen, die an staatlichen und privaten Universitäten, Hochschulen, Musikhochschulen und Kunstakademien, Instituten und Studiengängen die Herstellung, Vermittlung und Erfahrung von künstlerischen und kulturellen Angeboten beforschen. Studentische Mitglieder können die Vorteile der Mitgliedschaft im Verband nutzen und sind antrags-, nicht jedoch stimmberechtigt.

(5)  Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Arbeit des Verbands durch Beiträge und Zuwendungen unterstützen und sich den Zielen des Verbands verbunden fühlen. Fördernde Mitglieder können die Vorteile der Mitgliedschaft im Verband nutzen, sind jedoch nicht antrags- und stimmberechtigt.

(6)  Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verband von einem ordentlichen Mitglied dem Vorstand vorgeschlagen werden und durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können die Vorteile der Mitgliedschaft im Verband nutzen, sind jedoch nicht antrags- und stimmberechtigt.

(7)  Institutionen und Personen, die nicht unter Absatz 2 bis 6 fallen, können per Einzelfallprüfung durch den Vorstand zugelassen werden

(8)  Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Verbands zu richten. Bei einem Antrag auf studentische Mitgliedschaft ist die Vorlage eines geeigneten Studiennachweises zu erbringen und dieser in jährlicher Frist zu erneuern. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag schriftlich annimmt.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, förmliche Ausschließung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags über einen Zeitraum von drei Jahren trotz mehrmaliger Aufforderung oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten möglich. Die studentische Mitgliedschaft erlischt automatisch zum Jahresende, wenn der Studiennachweis nicht erneuert worden ist.

(10) Von den Mitgliedern nach den Abs. 2 bis 5 werden Mitgliedsbeiträge erhoben; Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Soweit nicht die Satzung weiteres bestimmt sind Aufgaben der Mitgliederversammlung ausschließlich

    1. die Festlegung von Grundsätzen der Vereinsarbeit, an die der Vorstand gebunden ist,
    2. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen für das kommende Jahr,
    4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands,
    5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Wenn das Interesse des Verbands es erfordert, kann sie zusätzlich als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt; Delegierte sind dazu nicht berechtigt. Sie wird von dem*der Vorsitzenden des Vorstands schriftlich einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen; die Frist beginnt mit dem Versand der Einladung, auf den tatsächlichen Zugang beim jeweiligen Mitglied kommt es nicht an. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich einzureichen.

(3) Kann eine Mitgliederversammlung aufgrund besondere Umstände nicht stattfinden, so kann die Mitgliederversammlung auch virtuell (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.

(4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, wobei die Mehrheit sowohl bei den natürlichen Mitgliedern als auch den institutionellen Mitgliedern erreicht werden muss.

(6)  Die Stimmrechtsübertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie muss schriftlich erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegt. Keine Person kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

(7)  Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen. Sie beschließt nach einer Aussprache über die Entlastung des Vorstands. Die Rechnungsprüfer*innen sind vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für das kommende Jahr.

(8)  Über jede Mitgliederversammlung ist von dem*der Schriftführer*in oder einem*einer von der Mitgliederversammlung bestellten Schriftführer*in ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten. Es ist von dem*der Protokollführer*in und von dem*der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem*seiner*ihrem*ihrer Stellvertreter*in zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei (Vorsitzende*r, Stellvertreter*in, Schatzmeister*in) und maximal fünf Mitgliedern und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Zusammensetzung des Vorstands spiegelt idealerweise die Diversität des Verbands.

(2)  Der*die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verbands. Er*Sie ist einzelvertretungsbefugt. Der*die Stellvertreter*in und der*die Schatzmeister*in sind gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

(3) Der*die Vorsitzende oder seine*ihre Stellvertretung berufen den Vorstand ein. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.

§ 8 Wahlen zum Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur natürliche Personen aus dem Kreis der natürlichen und institutionellen Mitglieder. Eine bis zu zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Nach einer Unterbrechung, die der bisherigen Dauer der Vorstandstätigkeit entspricht, kann eine erneute Wahl erfolgen

(2)  Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in Einzelabstimmung gewählt. Die Wahl kann in geheimer oder, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, in offener Abstimmung erfolgen

(3)  Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheiden einzelne Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist für den Fall, dass die Mindestmitgliederzahl unterschritten wird, eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Bis zur Wahl kann der Vorstand eine Ersatzbestellung vornehmen.

§ 9 Die Wirtschaftsführung

(1)  Der Verband führt die Geschäfte nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans, der in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand festgestellt wird.

(2)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht der Vorstand mit Zustimmung des Finanzamtes Abweichendes beschließt.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei drei Viertel der mitwirkenden natürlichen Mitglieder und dreiViertel der mitwirkenden institutionellen Mitglieder dem Beschluss zustimmen müssen.

(2)  Die Auflösung des Verbands kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wobei drei Viertel der natürlichen Mitglieder und drei Viertel der institutionellen Mitglieder dem Beschluss zustimmen müssen.

(3)  Im Falle der Auflösung des Verbands oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Kulturrat e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Datenschutz und allgemeine Vorschriften

(1)  Der Verband verarbeitet zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben sowie etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Die Daten werden durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Näheres wird in einer Datenschutzordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.

(2)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu.

(3)  Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(4)  Satzungsänderungen, die von Register- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand in eigener Verantwortung beschließen; er hat die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Einladung zur nächsten Beschlussfassung über den Vorgang zu informieren.

(5)  Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit erwähnt ist, ist Textform (E- Mail) ausreichend. In seiner Korrespondenz, insbesondere bei Einladungen und Anhörungen, verwendet der Verband die Adresse, die das Mitglied bekanntgegeben hat.

Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17. Juni 2021